RS Vwgh 2006/6/27 2005/06/0358

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.06.2006
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82006 Bauordnung Steiermark
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Grundrechte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §68 Abs1;
BauG Stmk 1995 §40 Abs1;
BauG Stmk 1995 §40 Abs2;
B-VG Art7 Abs1;
StGG Art2;
VwRallg;

Rechtssatz

Nach einer gleichheitskonformen Auslegung ist das Kriterium, dass für eine bestehende bauliche Anlage eine Baubewilligung nicht nachgewiesen werden kann, im Zusammenhang mit § 40 Abs. 2 Stmk. BauG dahin zu vestehen, dass davon auch die Fälle erfasst sind, in denen in einem bereits durchgeführten Bauverfahren die (nachträgliche) Erteilung der Baubewilligung versagt wurde. In diesen Fällen kann die Baubewilligung für eine bestehende bauliche Anlage nicht nachgewiesen werden, weil die Erteilung der Baubewilligung für diese Anlage versagt wurde. Diese gleichheitskonforme Auslegung kommt aber immer nur dann in Betracht, wenn sich die im Zeitpunkt der Errichtung der baulichen Anlage geltende Rechtslage und die im Baubewilligungsverfahren angewendete Rechtslage maßgeblich unterscheiden, andernfalls läge in dieser Bauangelegenheit entschiedene Sache vor. Diese Auslegung führt nicht dazu, dass die Rechtmäßigkeit eines konsenslosen Baubestandes rechtens in einem Fall festgestellt werden könnte, in dem dieser Bestand nach den im Zeitpunkt seiner Errichtung geltenden baurechtlichen Vorschriften gesetzwidrig wäre. § 40 Abs. 2 Stmk. BauG stellt (im Unterschied zu Abs. 1) auch nicht eine gesetzliche Bestimmung über die Vermutung der Rechtmäßigkeit einer bestehenden baulichen Anlage dar, sondern eine gesetzliche Bestimmung über die Feststellung der Rechtmäßigkeit einer bestehenden baulichen Anlage an Hand der in ihrem Errichtungszeitpunkt geltenden Rechtslage.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltZurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005060358.X01

Im RIS seit

21.07.2006

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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