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L80007 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan TirolNorm
BauRallg;Rechtssatz
Der Begriff des "Apartmenthauses" war, wie sich aus § 16a Tir ROG 1972 ergibt, nicht grundstücksbezogen, sondern gebäudebezogen. Demnach ist der Umstand, dass die Bauparzellen Nr. 177 und Nr. 178 im Jahr 1979 vereinigt wurden, aus diesem Gesichtspunkt irrelevant und das bedeutet demnach insbesondere nicht, dass vor der Grundstücksvereinigung im Jahr 1979 drei Freizeitwohnsitze pro Grundstück, demnach insgesamt sechs zulässig gewesen wären. Es bleibt der Beschwerdeführerin unbenommen, im weiteren Verwaltungsverfahren darzulegen, dass hier zwei (selbständige) Gebäude in dem Sinn gegeben wären, dass in jedem drei Wohnungen als Freizeitwohnsitze verwendet werden dürften (nach den Unterlagen ist allerdings davon auszugehen, dass die Wohnung der Beschwerdeführerin Top 10 sowohl im sogenannten "Altbau" als auch im sogenannten "Neubau" liegt), wie auch, dass es sich bei ihren beiden Wohnungen Top 9 und 10 um eine Wohnung handelt, dh, sie (zulässigerweise) eine Einheit bilden sollten.
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Planung Widmung BauRallg3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005060185.X03Im RIS seit
28.07.2006