RS VwGH Erkenntnis 2006/06/27 2005/05/0262

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Veröffentlicht am 27.06.2006
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Rechtssatz

Die Verwaltungsübertretung des § 37 Abs. 1 Z 1 2. Halbsatz NÖ BauO 1996 (Dauerdelikt) ist für verschiedene Zeiträume so lange strafbar, solange der inkriminierte Zustand andauert (vgl. bereits das hg. Erkenntnis vom 17. Februar 1975, Zl. 1252/74, zur NÖ BauO 1969 und Hauer/Zaussinger, Niederösterreichisches Baurecht, 7. Auflage, Seite 501 FN 3).

Im RIS seit
25.07.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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