Index
L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Da § 6 Abs. 2 NÖ BauO 1996 kein Nachbarrecht auf die Einhaltung des Flächenwidmungsplanes gewährt (siehe zuletzt das hg. Erkenntnis vom 14. Oktober 2005, Zl. 2004/05/0173), kann sich der Nachbar auch nicht darauf berufen, dass die hier gegebene Widmung des Baugrundstückes den Anforderungen des § 14 Z. 15 NÖ ROG 1976 nicht entsprechen würde. Nichts anderes kann bezüglich der Raumverträglichkeitsprüfung nach § 19 Abs. 2 Z. 8 NÖ BauO 1996 und § 20 Abs. 1 zweiter Satz NÖ BauO 1996 gelten, weil diese Prüfung die Errichtung von Fachmärkten in Baulandbereichen ohne Spezialwidmung ermöglichte (Hauer/Zaussinger Niederösterreichisches Baurecht, 6. Auflage, 275); auf die Nichterrichtung ohne eine solche Prüfung hätte der Nachbar daher ebenfalls keinen Anspruch.
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004050015.X01Im RIS seit
25.07.2006Zuletzt aktualisiert am
27.06.2014