RS Vwgh 2006/6/27 2004/05/0015

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.06.2006
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L80003 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO NÖ 1996 §19 Abs2 Z8;
BauO NÖ 1996 §20 Abs1;
BauO NÖ 1996 §6 Abs2;
BauRallg;
ROG NÖ 1976 §14 Z15;
VwRallg;

Rechtssatz

Da § 6 Abs. 2 NÖ BauO 1996 kein Nachbarrecht auf die Einhaltung des Flächenwidmungsplanes gewährt (siehe zuletzt das hg. Erkenntnis vom 14. Oktober 2005, Zl. 2004/05/0173), kann sich der Nachbar auch nicht darauf berufen, dass die hier gegebene Widmung des Baugrundstückes den Anforderungen des § 14 Z. 15 NÖ ROG 1976 nicht entsprechen würde. Nichts anderes kann bezüglich der Raumverträglichkeitsprüfung nach § 19 Abs. 2 Z. 8 NÖ BauO 1996 und § 20 Abs. 1 zweiter Satz NÖ BauO 1996 gelten, weil diese Prüfung die Errichtung von Fachmärkten in Baulandbereichen ohne Spezialwidmung ermöglichte (Hauer/Zaussinger Niederösterreichisches Baurecht, 6. Auflage, 275); auf die Nichterrichtung ohne eine solche Prüfung hätte der Nachbar daher ebenfalls keinen Anspruch.

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004050015.X01

Im RIS seit

25.07.2006

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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