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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1500;Rechtssatz
Das dingliche Recht der Dienstbarkeit wird grundsätzlich durch Eintragung im Grundbuch erworben (§ 481 ABGB); nach der ständigen Rechtsprechung des OGH können aber auch vertragliche, nicht verbücherte Servituten begründet werden. Eine solche nicht verbücherte und nicht offenkundige Dienstbarkeit erlischt aber durch den gutgläubigen Erwerb des belasteten Grundstückes (vgl. dazu unter anderem das Urteil des OGH vom 19. Jänner 1999, Zl. 1 Ob 128/98z, und dessen Beschluss vom 28. Juni 2005, Zl. 10 Ob 54/05x).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005050293.X02Im RIS seit
28.07.2006Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009