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10/10 AuskunftspflichtNorm
AuskunftspflichtG 1987 §1 Abs2;Rechtssatz
Mutwillig nimmt die Behörde in Anspruch, wer sich in dem Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit, der Nutz- und Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet, sowie wer aus Freude an der Behelligung der Behörde handelt (vgl. Ritz, BAO3, § 112a, Tz 4, sowie Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO5, § 112a, E 11). Der Begriff der offenbaren Mutwilligkeit eines Auskunftsbegehrens im Sinne des § 1 Abs. 2 letzter Satz Auskunftspflichtgesetz ist mit jenem der offenbaren Mutwilligkeit der Inanspruchnahme der Tätigkeit der Behörde im Sinne des § 112a BAO ident (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 22. Februar 1991, 90/12/0214, VwSlg 13388 A/1991, und vom 23. März 1999, 97/19/0022, VwSlg 15104 A/1999, zur vergleichbaren Bestimmung des § 35 AVG). Im Übrigen ist aber die den Verkehr zwischen Abgabenbehörden, Parteien und sonstigen Personen betreffende Vorschrift des § 112a BAO über die Möglichkeit zur Verhängung von Mutwillensstrafen von den in § 1 Abs. 2 Auskunftspflichtgesetz geregelten materiellen Voraussetzungen einer Auskunftserteilung zu unterscheiden. Demnach hindert § 1 Abs. 2 Auskunftspflichtgesetz nicht als "lex specialis" eine Anwendung des § 112a BAO (zur Verhängung einer Mutwillensstrafe auch in Bezug auf ein offenbar mutwillig gestelltes Auskunftsbegehren vgl. zudem das soeben erwähnte Erkenntnis VwSlg 15104 A/1999).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2002130133.X01Im RIS seit
14.08.2006Zuletzt aktualisiert am
17.05.2013