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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §227 Abs1 Z1 idF 2004/I/142;Rechtssatz
Wie sich eindeutig aus dem Text des § 1 SchUG ergibt, bezieht sich die Wortfolge "oder verwandte Lehranstalt" ausschließlich auf den Begriff der "Akademie", nicht aber auf die inländische öffentliche oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete mittlere Schule mit mindestens zweijährigem Bildungsgang. Die vom Beschwerdeführer behauptete Gleichstellung von Akademien mit Schulen für Berufstätige in § 1 SchUG betrifft lediglich die Abgrenzung des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, vermag jedoch nichts zur Auslegung des § 227 Abs. 1 Z. 1 ASVG beizutragen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006080106.X04Im RIS seit
14.08.2006Zuletzt aktualisiert am
01.12.2011