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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §16;Rechtssatz
Das Ruhen des Anspruches auf Arbeitslosengeld tritt grundsätzlich ex lege ein (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 9. Februar 1993, Zl. 92/08/0116, und vom 15. März 2005, Zl. 2004/08/0255, mwN). In Bezug auf § 16 Abs. 1 lit. g und § 16 Abs. 3 AlVG bedeutet dies, dass das Ruhen an sich automatisch eintritt, wenn ein Auslandsaufenthalt vorliegt, es sei denn, dass mit Bescheid eine Nachsicht im Sinne des § 16 Abs. 3 AlVG gewährt worden ist. (Regelungen auf Grund internationaler Verträge, die dem entgegen stünden, sind im vorliegenden Fall nicht gegeben; zur Interpretation des § 16 Abs. 3 AlVG vor dem Hintergrund des Gemeinschaftsrechtes vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Oktober 2004, Zl. 2003/08/0270).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005080126.X02Im RIS seit
14.08.2006Zuletzt aktualisiert am
17.11.2014