RS Vwgh 2006/6/28 2005/08/0126

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Veröffentlicht am 28.06.2006
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §16;

Rechtssatz

Das Ruhen des Anspruches auf Arbeitslosengeld tritt grundsätzlich ex lege ein (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 9. Februar 1993, Zl. 92/08/0116, und vom 15. März 2005, Zl. 2004/08/0255, mwN). In Bezug auf § 16 Abs. 1 lit. g und § 16 Abs. 3 AlVG bedeutet dies, dass das Ruhen an sich automatisch eintritt, wenn ein Auslandsaufenthalt vorliegt, es sei denn, dass mit Bescheid eine Nachsicht im Sinne des § 16 Abs. 3 AlVG gewährt worden ist. (Regelungen auf Grund internationaler Verträge, die dem entgegen stünden, sind im vorliegenden Fall nicht gegeben; zur Interpretation des § 16 Abs. 3 AlVG vor dem Hintergrund des Gemeinschaftsrechtes vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Oktober 2004, Zl. 2003/08/0270).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005080126.X02

Im RIS seit

14.08.2006

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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