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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1090;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2002/13/0120Rechtssatz
Wie der Verwaltungsgerichtshof in den Erkenntnissen vom 11. Dezember 1996, 95/13/0227, VwSlg 7146 F/1996, vom 9. Juli 1997, 93/13/0002, und vom 27. Mai 1998, 98/13/0084, wiederholt ausgesprochen hat, sind von einem Miteigentümer, sei es auch in Form eines als Mietzins bezeichneten, auf ein Gemeinschaftskonto überwiesenen Betrages, geleistete Zahlungen ertragsteuerlich keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, weil mit der Gebrauchsregelung unter Miteigentümern das für die Einkunftsart des § 2 Abs. 3 Z. 6 EStG 1988 essenzielle Merkmal der entgeltlichen Gebrauchsüberlassung nicht erfüllt wird. Dass die bloße Gebrauchsregelung den Regelfall darstellt, entspricht der ständigen Rechtsprechung der Zivilgerichte ebenso wie der Lehre (siehe die im erstzitierten Erkenntnis angeführten Nachweise).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2002130119.X03Im RIS seit
21.09.2006Zuletzt aktualisiert am
16.12.2009