RS Vwgh 2006/6/28 2002/13/0119

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.06.2006
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

ABGB §1090;
ABGB §361;
ABGB §833;
EStG 1988 §2 Abs3 Z6;
EStG 1988 §28;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2002/13/0120

Rechtssatz

Wie der Verwaltungsgerichtshof in den Erkenntnissen vom 11. Dezember 1996, 95/13/0227, VwSlg 7146 F/1996, vom 9. Juli 1997, 93/13/0002, und vom 27. Mai 1998, 98/13/0084, wiederholt ausgesprochen hat, sind von einem Miteigentümer, sei es auch in Form eines als Mietzins bezeichneten, auf ein Gemeinschaftskonto überwiesenen Betrages, geleistete Zahlungen ertragsteuerlich keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, weil mit der Gebrauchsregelung unter Miteigentümern das für die Einkunftsart des § 2 Abs. 3 Z. 6 EStG 1988 essenzielle Merkmal der entgeltlichen Gebrauchsüberlassung nicht erfüllt wird. Dass die bloße Gebrauchsregelung den Regelfall darstellt, entspricht der ständigen Rechtsprechung der Zivilgerichte ebenso wie der Lehre (siehe die im erstzitierten Erkenntnis angeführten Nachweise).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2002130119.X03

Im RIS seit

21.09.2006

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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