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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AlVG 1977 §33 Abs4;Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof hegt keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 33 Abs. 4 zweiter Satz AlVG. Dem Gesetzgeber kommt bei der Ausgestaltung sozialrechtlicher Leistungen und in diesem Zusammenhang bedeutsamer Fristen ein weiter rechtspolitischer Spielraum zu; dies gilt auch für die Heranziehung von Tatbeständen der Fristerstreckung. Auch der Gesichtspunkt der Abdeckung der minimalsten Lebensbedürfnisse zwingt den Gesetzgeber zu keiner bestimmten Ausgestaltung des Arbeitslosenversicherungsrechtes, da es sich dabei um einen Gesichtspunkt der Sozialhilfe handelt, deren Inanspruchnahme dem Arbeitslosen - soweit dieser nicht in der Lage sein sollte, die minimalsten Lebensbedürfnisse durch eigene Mittel abzudecken - frei steht (vgl. zu einer vergleichbaren Rechtslage das Erkenntnis vom 21. September 1999, Zl. 98/08/0170).
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005080029.X03Im RIS seit
10.08.2006Zuletzt aktualisiert am
17.12.2010