RS Vwgh 2006/6/28 2002/13/0134

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Veröffentlicht am 28.06.2006
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §34 Abs6 idF 1996/201;
EStG 1988 §34 Abs6 idF 1998/I/009;
EStG 1988 Außergewöhnliche Belastungen 1996/303 §1 Abs3;

Rechtssatz

Die in § 34 Abs. 6 Teilstrich 3 EStG 1988 getroffene Anordnung, dass Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Personen, für die gemäß § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird, nur zu berücksichtigen sind, soweit sie die Summe dieser pflegebedingten Geldleistungen übersteigen, wird durch den letzten Satz des § 34 Abs. 6 EStG 1988 inhaltlich verändert, indem der Bundesminister für Finanzen auch zur Festlegung von solchen Fällen ermächtigt wird, in denen Aufwendungen "ohne Anrechnung auf eine pflegebedingte Geldleistung" zu berücksichtigen sind. Davon hat der Verordnungsgeber durch die Statuierung verschiedener Mehraufwendungen, die nicht um eine pflegebedingte Geldleistung zu kürzen sind, Gebrauch gemacht (§ 1 Abs. 3 der VO BGBl Nr 303/1996).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2002130134.X01

Im RIS seit

27.07.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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