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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §34 Abs6 idF 1996/201;Rechtssatz
Die in § 34 Abs. 6 Teilstrich 3 EStG 1988 getroffene Anordnung, dass Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Personen, für die gemäß § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird, nur zu berücksichtigen sind, soweit sie die Summe dieser pflegebedingten Geldleistungen übersteigen, wird durch den letzten Satz des § 34 Abs. 6 EStG 1988 inhaltlich verändert, indem der Bundesminister für Finanzen auch zur Festlegung von solchen Fällen ermächtigt wird, in denen Aufwendungen "ohne Anrechnung auf eine pflegebedingte Geldleistung" zu berücksichtigen sind. Davon hat der Verordnungsgeber durch die Statuierung verschiedener Mehraufwendungen, die nicht um eine pflegebedingte Geldleistung zu kürzen sind, Gebrauch gemacht (§ 1 Abs. 3 der VO BGBl Nr 303/1996).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2002130134.X01Im RIS seit
27.07.2006