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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 94/07/0097 E 28. Juli 1994 RS 2 (hier nur zweiter Satz)Stammrechtssatz
Wenn die Behörde im Hauptverfahren ihrer Ermittlungspflicht nicht in der gebotenen Weise entsprochen und deshalb einen unrichtigen Sachverhalt festgestellt hat, so kann dies die Partei von ihren verfahrensrechtlichen Obliegenheiten nach § 69 Abs 1 Z 2 AVG nicht entbinden. Nicht auf ein Verschulden der Behörde am Ausbleiben gebotener Ermittlungsschritte, sondern auf die Verschuldensfreiheit der Partei in der rechtzeitigen Geltendmachung der für ihren Verfahrensstandpunkt sprechenden Umstände kommt es an, wenn die Frage zu beurteilen ist, ob ein nachträglich ins Treffen geführtes Beweismittel die Wiederaufnahme des Verfahrens auf Parteiantrag rechtfertigt.
Schlagworte
Neu hervorgekommene entstandene Beweise und Tatsachen nova reperta nova producta Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Sachverhaltsänderung VerschuldenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006080194.X01Im RIS seit
14.08.2006