RS Vwgh 2006/6/28 2002/13/0156

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Veröffentlicht am 28.06.2006
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

KStG 1988 §17 Abs3;

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof teilt die Ansicht, dass § 17 Abs. 3 KStG in der Stammfassung mit seiner Bezugnahme auf den "Gewinn des Versicherungsunternehmens" keinen Anhaltspunkt bot, einzelne Versicherungssparten einer gesonderten Besteuerung zu unterziehen und die mit dem Steuerreformgesetz 1993 erfolgte Neufassung der Bestimmung - ungeachtet der Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage - tatsächlich eine materielle Gesetzesänderung bewirkt hat. Ihren eindeutigen Inhalt verlor die Bestimmung des § 17 Abs. 3 leg. cit. allenfalls erst durch die mit dem Steuerreformgesetz 1993 erfolgte Neufassung (zu den beim Zusammentreffen von positiven und negativen Spartenergebnissen auftretenden Auslegungsproblemen vgl. Göth/Bitzyk, Mindestbesteuerung von Versicherungsunternehmen, ÖStZ 1999, 562). Indem die Behörde die Mindestbesteuerung gemäß § 17 Abs. 3 KStG 1988 schon vor der durch das Steuerreformgesetz 1993 erfolgten Neuregelung nach Versicherungszweigen getrennt vorgenommen hat, hat sie die Rechtslage verkannt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2002130156.X02

Im RIS seit

27.07.2006

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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