TE Vfgh Erkenntnis 1984/2/27 B226/78

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Veröffentlicht am 27.02.1984
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Index

32 Steuerrecht
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §217
B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt

Leitsatz

BAO; Festsetzung eines Säumniszuschlages in willkürlicher Anwendung des §217 Abs4

Spruch

1. Das Beschwerdeverfahren wird insoweit eingestellt, als die Beschwerde G G zuzurechnen ist.

2. Dr. F G ist durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Das Finanzamt Graz-Stadt wies mit Bescheid vom 19. November 1975 zwei Anträge des Dipl.-Ing. DDr. J G auf Zahlungserleichterungen vom 14. August und 14. Oktober 1975 ab und setzte für die Bezahlung der Abgaben eine Nachfrist von zwei Wochen. Gegen diesen Bescheid erhob der Abgabepflichtige Berufung, über die das Finanzamt mit Berufungsvorentscheidung vom 7. April 1976 stattgebend dahin entschied, daß die betragsmäßig angeführten Abgabenschuldigkeiten bis einschließlich 25. Juni 1976 gestundet werden.

2. Mit einem weiteren Bescheid vom 19. Dezember 1975 schrieb das Finanzamt Dipl.-Ing. DDr. J G wegen derselben Abgabenschuldigkeiten Säumniszuschläge in Höhe von 1824 S und 2076 S vor, wogegen der Abgabepflichtige ebenfalls Berufung erhob. Dieses Rechtsmittel wies die Finanzlandesdirektion für Stmk. mit Bescheid vom 30. Dezember 1977 ab, den sie im wesentlichen damit begründete, daß die nach §217 Abs4 BAO (idF vor der Nov. BGBl. 151/1980) gesetzte Nachfrist von zwei Wochen nur durch die Zahlung der Abgabe genützt werden könne.

Gegen diesen Berufungsbescheid richtet sich die von Dipl.-Ing. DDr. J G erhobene Verfassungsgerichtshofbeschwerde, in der eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Unversehrtheit des Eigentums behauptet und die Bescheidaufhebung begehrt wird.

II. 1. Dipl.-Ing. DDr. J G ist am 5. Jänner 1981 verstorben. Sein Nachlaß wurde mit der Einantwortungsurkunde des BG für ZRS Graz vom 15. November 1981, 18 A 19/81-15, je zur Hälfte seiner Witwe G G und seinem Sohn Dr. F G eingeantwortet.

2. Auf Anfrage des VfGH teilte G G mit, daß sie das Verfahren über die Beschwerde nicht fortsetzen wolle; Dr. F G dagegen erklärte diesbezüglich, das Beschwerdeverfahren fortsetzen zu wollen.

Im Hinblick auf diese Erklärungen und unter Bedachtnahme auf die im §19 Abs1 BAO getroffene Regelung über die Gesamtrechtsnachfolge ist das Verfahren über die vorliegende Beschwerde hinsichtlich G G einzustellen und im übrigen mit Dr. F G als Bf. fortzusetzen.

III. Der VfGH hat über die Beschwerde erwogen:

Dieser Beschwerdefall gleicht in allen entscheidungswesentlichen Belangen der mit dem Erk. VfSlg. 8678/1979 entschiedenen Beschwerdesache B614/78. Es besteht zwar insofern ein Unterschied im zeitlichen Ablauf des Verwaltungsgeschehens, als im vorliegenden Fall der den Säumniszuschlag festsetzende erstinstanzliche Bescheid noch vor der stattgebenden Erledigung der Berufung gegen den das Stundungsansuchen abweisenden Bescheid erging; dieser Unterschied ist aber bedeutungslos, weil - ebenso wie in der Beschwerdesache B614/78 - jedenfalls der angefochtene, an die Stelle der erstinstanzlichen Festsetzung des Säumniszuschlags tretende Berufungsbescheid erst nach der stattgebenden Erledigung des Stundungsansuchens erlassen wurde. Der VfGH kann sich sohin darauf beschränken, auf die Entscheidungsgründe seines Erk. VfSlg. 8678/1979 zu verweisen, aus denen sich entsprechend auch für den vorliegenden Beschwerdefall ergibt, daß der bekämpfte Bescheid wegen der Verletzung des Gleichheitsrechtes aufzuheben ist.

Bei diesem Ergebnis ist es entbehrlich, auf das Beschwerdevorbringen im einzelnen einzugehen.

Schlagworte

Finanzverfahren, Säumniszuschlag Finanzverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1984:B226.1978

Dokumentnummer

JFT_10159773_78B00226_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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