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21/03 GesmbH-RechtNorm
AlVG 1977 §12;Rechtssatz
Im Falle eines Geschäftsführers einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung liegen die Voraussetzungen für Arbeitslosigkeit im Sinne des § 12 AlVG nicht schon dann vor, wenn beim anwartschaftsbegründenden Beschäftigungsverhältnis der Anstellungsvertrag aufgelöst wurde, sondern erst dann, wenn auch die Hauptleistungspflicht, soweit sie mit der Innehabung der Funktion eines Geschäftsführers nach dem GmbH-Gesetz zwingend verbunden ist, nicht mehr besteht, d.h. dass auch das Organschaftsverhältnis zur Gesellschaft erloschen sein muss. Ob der Geschäftsführer tatsächlich eine Tätigkeit entfaltet, ist ohne Bedeutung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Februar 2002, Zl. 99/08/0022); ebenso wenig ist von Bedeutung, ob er für seine Tätigkeit ein Entgelt erhält (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 20. Februar 2002, Zl. 2002/08/0009).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006080199.X01Im RIS seit
14.08.2006Zuletzt aktualisiert am
28.06.2010