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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
BPGG 1993 §1;Rechtssatz
Das Pflegegeld hat den Zweck, in Form eines Beitrages pflegebedingte Mehraufwendungen pauschaliert abzugelten, um pflegebedürftigen Personen so weit wie möglich die notwendige Betreuung und Hilfe zu sichern sowie die Möglichkeit zu verbessern, ein selbstbestimmtes, bedürfnisorientiertes Leben zu führen (vgl. Art. II § 1 des Bundespflegegeldgesetzes BGBl. Nr. 110/1993). Hat das Pflegegeld aber nicht die gesetzliche Funktion der Leistung eines Beitrages auch zu den dem Behinderten erwachsenden Kosten einer Heilbehandlung seiner die Behinderung verursachenden Erkrankung, dann begründet der Bezug von Pflegegeld einerseits als Beitrag zu den (bloß) pflegebedingten Mehraufwendungen und die Möglichkeit einer Berücksichtigung der Kosten der Heilbehandlung der die Behinderung verursachenden Erkrankung als außergewöhnliche Belastung andererseits nicht eine solche "Überförderung", wie sie der Gesetzgeber mit den durch das Strukturanpassungsgesetz 1996 getroffenen Regelungen verhindern wollte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 3. August 2004, 99/13/0169, sowie das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 13. März 2003, B 785/02, VfSlg. Nr. 16.839).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2002130134.X02Im RIS seit
27.07.2006