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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §23;Rechtssatz
Das Erfordernis der Wahrung der Frist des § 37 AlVG gehört zu denjenigen Voraussetzungen der Notstandshilfe, auf deren Vorliegen es gemäß § 23 AlVG für die Gewährung von Notstandshilfe als Pensionsvorschuss auch ankommt (vgl. das Erkenntnis vom 29. Juni 1999, Zl. 99/08/0013, zur vergleichbaren Regelung des § 33 Abs. 4 AlVG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004080174.X01Im RIS seit
14.08.2006Zuletzt aktualisiert am
31.07.2009