Index
10/10 AuskunftspflichtNorm
AuskunftspflichtG 1987 §1 Abs2;Rechtssatz
Im Bewusstsein der Zwecklosigkeit eines Begehrens, also mutwillig, handelt ein Antragsteller auch dann, wenn er mit den Mitteln des Auskunftspflichtgesetzes ausschließlich Zwecke verfolgt, deren Schutz das Auskunftspflichtgesetz nicht dient. Zu diesen nicht vom Auskunftspflichtgesetz geschützten Zwecken zählt insbesondere auch die Absicht, den Kenntnisstand von Behörden gleichsam "abzuprüfen", sowie Auskünfte über Rechtsansichten zu erlangen, die Gegenstand eines Verwaltungsverfahrens sind, welches anhängig ist oder jederzeit über Initiative der Partei in Gang gesetzt werden könnte. Nur gesichertes Wissen - sei es im tatsächlichen, sei es im rechtlichen Bereich - kann Gegenstand einer Auskunft sein, nicht jedoch Umstände eines noch nicht abgeschlossenen Willensbildungsprozesses (vgl. zum Ganzen die hg. Erkenntnisse vom 13. September 1991, 90/18/0193, und vom 23. März 1999, VwSlg 15104 A/1999). Im Beschwerdefall ist die Beurteilung der Behörde, wonach die Abgabepflichtige offenbar mutwillig die Tätigkeit der Abgabenbehörde in Anspruch genommen hat, nicht zu beanstanden. Dafür spricht schon die Formulierung der Auskunftsverlangen, ob das Finanzamt gewisse Rechtsvorschriften "anerkenne", womit auch nicht nur eine Fragestellung in Richtung bloßer Befriedigung eines Auskunftsinteresses einer Unternehmerin zur Frage des Zeitpunktes der Vorsteuerabzugsberechtigung indiziert war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2002130133.X02Im RIS seit
14.08.2006Zuletzt aktualisiert am
17.05.2013