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E000 EU- Recht allgemeinNorm
32003L0086 Familienzusammenführung-RL Art4 Abs1;Rechtssatz
Aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht ergibt sich, dass die RL 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung in Art. 4 Abs. 1 keinen Anspruch für Verwandte in aufsteigender Linie vorsieht. Den in Art. 4 Abs. 2 und 3 dieser RL genannten Verwandten wird trotz der in der RL in die Disposition der Mitgliedstaaten gestellten Einreisegestattung eine solche - mit Ausnahme des in § 47 NAG 2005 erfassten Personenkreises - entgegen den Erläuternden Bemerkungen zur RV (952 BlgNR 22. GP) - nicht gewährt. Die RL 2004/38/EG ("Unionsbürgerrichtlinie") vom 29. April 2004 gilt wiederum ausdrücklich nur für Unionsbürger (Art. 1).
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2Gemeinschaftsrecht Auslegung Allgemein EURallg3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2002210028.X03Im RIS seit
21.08.2006Zuletzt aktualisiert am
19.10.2011