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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ASVG §410 Abs1 Z7;Rechtssatz
Der Versicherungsträger ist auf Antrag verpflichtet, die sich aus dem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten der Versicherten mit Bescheid festzustellen (§ 410 Abs. 1 Z. 7 ASVG). In Verwaltungssachen besteht daher eine im Prinzip unbeschränkte Bescheiderlassungspflicht des Sozialversicherungsträgers (Tomandl, System des österreichischen Sozialversicherungsrechts, 6.2.3.3.). Um eine entsprechende Feststellungspflicht des Sozialversicherungsträgers zu begründen, müssen insbesondere weder Meinungsverschiedenheiten zwischen diesem und dem Versicherten bzw. dem Dienstgeber aufgetreten sein, noch ist sonst ein spezifisches Feststellungsinteresse erforderlich. Das Fehlen widersprechender Auffassungen hat höchstens die Konsequenz, dass gemäß § 58 Abs. 2 AVG eine Bescheidbegründung unterbleiben kann (vgl. Tomandl aaO). Auch wenn der Dienstnehmer selbst nicht zur Zahlung der Beiträge verpflichtet ist, so hat er gemäß § 51 ASVG die Dienstnehmeranteile der Beiträge zu "tragen". Dabei handelt es sich um eine Pflicht des Dienstnehmers als Versicherter im Sinne des § 410 Abs. 1 Z. 7 ASVG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2003080202.X02Im RIS seit
28.09.2006Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009