RS Vwgh 2006/6/28 2003/08/0202

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Veröffentlicht am 28.06.2006
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §410 Abs1 Z7;
ASVG §51;
AVG §58 Abs2;

Rechtssatz

Der Versicherungsträger ist auf Antrag verpflichtet, die sich aus dem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten der Versicherten mit Bescheid festzustellen (§ 410 Abs. 1 Z. 7 ASVG). In Verwaltungssachen besteht daher eine im Prinzip unbeschränkte Bescheiderlassungspflicht des Sozialversicherungsträgers (Tomandl, System des österreichischen Sozialversicherungsrechts, 6.2.3.3.). Um eine entsprechende Feststellungspflicht des Sozialversicherungsträgers zu begründen, müssen insbesondere weder Meinungsverschiedenheiten zwischen diesem und dem Versicherten bzw. dem Dienstgeber aufgetreten sein, noch ist sonst ein spezifisches Feststellungsinteresse erforderlich. Das Fehlen widersprechender Auffassungen hat höchstens die Konsequenz, dass gemäß § 58 Abs. 2 AVG eine Bescheidbegründung unterbleiben kann (vgl. Tomandl aaO). Auch wenn der Dienstnehmer selbst nicht zur Zahlung der Beiträge verpflichtet ist, so hat er gemäß § 51 ASVG die Dienstnehmeranteile der Beiträge zu "tragen". Dabei handelt es sich um eine Pflicht des Dienstnehmers als Versicherter im Sinne des § 410 Abs. 1 Z. 7 ASVG.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003080202.X02

Im RIS seit

28.09.2006

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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