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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
AVG §35;Rechtssatz
Der Mutwille der Abgabepflichtigen ist offenbar, weil für jedermann, d.h. für jede auch nur einigermaßen mit der Sache vertraute Person (vgl. Ellinger u.a., BAO5, § 112a, E 12), leicht erkennbar ist, dass die von der Abgabepflichtigen formulierten Auskunftsbegehren nicht geeignet sind, in den Abgabenverfahren der Abgabepflichtigen andere rechtliche Beurteilungen irgendwelcher Art herbeizuführen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2002130133.X04Im RIS seit
14.08.2006Zuletzt aktualisiert am
17.05.2013