RS Vwgh 2006/6/28 2005/08/0021

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Veröffentlicht am 28.06.2006
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §36 Abs3 litB sublita;
AlVG 1977 §36 Abs5;
AlVG Freigrenzenerhöhungsrichtlinie 2002;
AVG §45 Abs2;
NotstandshilfeV §6 Abs2;
NotstandshilfeV §6 Abs4;

Rechtssatz

Allein aus dem Umstand, dass die Arbeitslose keine Rechnungen vorlegen konnte, kann nicht geschlossen werden, dass der Kreditbetrag nicht im Zusammenhang mit der Anschaffung und Sanierung einer Wohnung verwendet wurde. Es ist nicht unplausibel, wenn die Arbeitslose ausführt, nach mehreren Jahren keine Rechnungen mehr zu finden, zumal sie nicht unbedingt damit rechnen musste, dass diese in einem Beweisverfahren von Relevanz sein werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005080021.X02

Im RIS seit

10.08.2006

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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