RS Vwgh 2006/6/28 2002/13/0175

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Veröffentlicht am 28.06.2006
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
61/01 Familienlastenausgleich

Norm

EStG 1988 §47 Abs2;
FamLAG 1967 §41;

Rechtssatz

Das völlige Fehlen einer Weisungsunterworfenheit schließt im Allgemeinen ein Dienstverhältnis aus. Allerdings reicht es bei leitenden Angestellten aus, wenn sich die Weisungsgebundenheit auf die grundsätzliche Erfüllung der Leitungsaufgaben beschränkt. Weisungsunterworfenheit bedeutet, dass der Arbeitgeber durch individuell-konkrete Anordnungen das Tätigwerden des Dienstnehmers beeinflussen kann (Hinweis E 22. Oktober 2002, 2001/14/0219).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2002130175.X02

Im RIS seit

14.08.2006

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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