RS Vwgh 2006/6/28 2006/08/0106

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Veröffentlicht am 28.06.2006
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Index

E000 EU- Recht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §227 Abs1 Z1 idF 2004/I/142;
B-VG Art140;
B-VG Art7 Abs1;
EURallg;

Rechtssatz

Ausführungen zum Nichtzutreffen der Ansicht, dass nach richtiger Auslegung des § 227 Abs. 1 Z. 1 ASVG idF der Novelle BGBl. I Nr. 142/2004 das Erfordernis des Öffentlichkeitsrechtes auf Grund des unmittelbaren Anwendungsvorranges des EG-Rechts vor dem nationalen Recht hätte entfallen müssen. Weiters schließt sich der Verwaltungsgerichtshof der Ansicht des Verfassungsgerichtshofes an, wonach vor dem Hintergrund des mit dieser Bestimmung verfolgten Zwecks im Hinblick auf die Differenzierung zwischen Privatschulen und Schulen mit Öffentlichkeitsrecht keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen. Auch ist es verfassungsrechtlich unbedenklich, die Anerkennung von Versicherungszeiten für Zeiten des Schulbesuchs davon abhängig zu machen, dass das Öffentlichkeitsrecht der Schule im Zeitraum des jeweiligen Schulbesuchs vorlag.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Anwendungsvorrang, partielle Nichtanwendung von innerstaatlichem Recht EURallg1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006080106.X03

Im RIS seit

14.08.2006

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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