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21/03 GesmbH-RechtNorm
AlVG 1977 §12;Rechtssatz
Im Falle eines Geschäftsführers einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung liegt die Arbeitslosigkeit im Sinne des § 12 AlVG nicht schon dann vor, wenn beim anwartschaftsbegründenden Beschäftigungsverhältnis der Anstellungsvertrag aufgelöst wurde, sondern erst dann, wenn auch die Hauptleistungspflicht, soweit sie mit der Innehabung der Funktion eines Geschäftsführers zwingend verbunden ist, nicht mehr besteht, d.h. dass auch das Organschaftsverhältnis zur Gesellschaft erloschen sein muss. Besteht das Organschaftsverhältnis weiter, ist es ohne Bedeutung, ob der Geschäftsführer tatsächlich eine Tätigkeit entfaltet und ob er ein Entgelt erhält. Es spielt auch keine Rolle, ob über das Vermögen der Gesellschaft - verbunden mit der Auflösung der Gesellschaft - der Konkurs eröffnet worden ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Mai 2005, Zl. 2004/08/0167, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005080075.X01Im RIS seit
14.08.2006Zuletzt aktualisiert am
02.03.2009