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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
AlVG 1977 §24 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2002/08/0014 E 30. April 2002 RS 3 (hier mit dem Zusatz, dass auch ein reiner Buchgewinn sowie Geldmittel, die wirklich zur Verfügung standen, als tatsächliche Einkommensbasis herangezogen werden können)Stammrechtssatz
Die belangte Behörde ist bei ihrer Entscheidung über Widerruf und Rückforderung eines Notstandshilfebezuges an den Spruch des Einkommensteuerbescheides gebunden, wobei diese Regelung der Erleichterung des praktischen Vollzuges des AlVG in Bezug auf die dort geregelten Geldleistungen dient (vgl. dazu z.B. die hg. Erkenntnisse vom 5. September 1995, 95/08/0088, und vom 20. Februar 1996, 95/08/0287 zur damaligen Regelung des § 5 Abs. 5 Notstandshilfeverordnung; nunmehr vgl. die Bestimmung des § 36a Abs. 5 Z. 1 AlVG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005080043.X01Im RIS seit
14.08.2006