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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ZustG §9;Rechtssatz
Der unabhängige Bundesasylsenat geht davon aus, dass die Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides vom 27. März 2003 an eine bei "Asyl in Not" tätige postbevollmächtigte Person (offenbar aber nicht an die vom Asylwerber mit Zustellvollmacht betraute Mag. W.M.) rechtswirksam erfolgt sei. Dabei übersieht er, dass die Zustellvollmacht des Asylwerbers (auch entgegen den Annahmen der Behörde erster Instanz, die Mag. W.M. als Adressatin des Bescheides weder in der Zustellverfügung noch auf dem Postrückschein angeführt hatte) nicht an "Asyl in Not", sondern - wie zuvor erwähnt - an die namentlich genannte Mag. W.M. erteilt worden war. Schon aus diesem Grund konnte die Übernahme der Sendung durch einen Postbevollmächtigten von "Asyl in Not" keine Zustellung an den Asylwerber bewirken (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 29. September 2005, Zlen. 2004/20/0384 bis 0387). [Hier: Am 16. Juli 2002 langte beim Bundesasylamt eine vom Asylwerber unterfertigte und mit diesem Tag datierte "Vollmacht" ein, mit der dieser an eine namentlich genannte Person (Mag. W.M.) "mit Zustelladresse Asyl in Not, Währingerstraße 59/2/1, 1090 Wien" Zustellvollmacht erteilte.]
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005010030.X01Im RIS seit
25.07.2006