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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §289 Abs2;Beachte
Besprechung in: wobl 2/2007, 58-59;Rechtssatz
Die Abgabenbehörde zweiter Instanz war im Rahmen der ihr nach § 289 Abs. 2 BAO zukommenden Befugnis zur Abänderung des Erstbescheides berechtigt, der Grunderwerbsteuer nur einen Teil dessen zur Bemessung zu Grunde zu legen, wovon die Abgabenbehörde erster Instanz ausgegangen war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006160004.X02Im RIS seit
10.08.2006