RS Vwgh 2006/6/29 2006/16/0004

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.06.2006
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §289 Abs2;

Beachte

Besprechung in: wobl 2/2007, 58-59;

Rechtssatz

Die Abgabenbehörde zweiter Instanz war im Rahmen der ihr nach § 289 Abs. 2 BAO zukommenden Befugnis zur Abänderung des Erstbescheides berechtigt, der Grunderwerbsteuer nur einen Teil dessen zur Bemessung zu Grunde zu legen, wovon die Abgabenbehörde erster Instanz ausgegangen war.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006160004.X02

Im RIS seit

10.08.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten