TE Vfgh Beschluss 1984/2/28 V58/83

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Veröffentlicht am 28.02.1984
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
Verordnung des Gemeinderates der Stadt Wien vom 10.12.74. PrZ3818/1974
Wr BauO 1930 §6 Abs3
Wr BauO 1930 §69 lith

Leitsatz

B-VG Art139 Abs1; Individualantrag auf Aufhebung der V des Gemeinderates der Stadt Wien vom 10. Dezember 1974; keine Legitimation; Beschwerde gemäß Art144 B-VG gegen den Bescheid der Bauoberbehörde anhängig

Spruch

Der Antrag auf Verordnungsprüfung wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. Die Bauoberbehörde für Wien wies mit ihrem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 31. August 1983 den Antrag der Einschreiter auf Erteilung einer Baubewilligung zu baulichen Änderungen und zur Errichtung eines Zubaus auf bestimmten Grundstücken im 19. Bezirk ab. Sie begründete ihre Entscheidung unter Bezugnahme auf §69 lith und §6 Abs3 der BauO für Wien sowie unter Hinweis auf den Umstand, daß die Grundstücke im Wald- und Wiesengürtel liegen, im wesentlichen damit, daß ein sachlich gerechtfertigter Ausnahmefall nicht gegeben sei.

Im Hinblick auf diesen Bescheid beantragen die Einschreiter in der vorliegenden Eingabe einerseits unter Berufung auf Art139 Abs1 B-VG die Aufhebung der V des Gemeinderates der Stadt Wien vom 10. Dezember 1974, Pr Z 3818/1974, (mit dem für ihre Grundstücke die Widmung "Wald- und Wiesengürtel" festgelegt wurde) als gesetzwidrig und begehren andererseits "der VfGH wolle in eventu der hilfsweise nach Art144 Abs1 B-VG erhobenen Beschwerde Folge geben und aussprechen, daß die Bf. durch den angefochtenden Bescheid in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Freiheit des Eigentums verletzt wurden und diesen Bescheid aufheben".

II. Der Antrag auf Verordnungsprüfung ist nicht zulässig.

1. IZm. nach Art139 und Art140 B-VG gestellten Individualanträgen hat der VfGH mehrmals ausgeführt, daß dann, wenn ein Verfahren anhängig ist, in dem Gelegenheit zur Anregung einer amtswegigen Antragstellung an den VfGH oder zur Anregung einer amtswegigen Prüfung besteht, ein Individualantrag nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zulässig ist; anderenfalls gelangte man zu einer Doppelgleisigkeit des Rechtsschutzes, die mit dem Charakter des Individualantrages als eines subsidiären Rechtsbehelfes nicht in Einklang stünde (so zuletzt VfSlg. 9845/1983).

Da den Antragstellern Gelegenheit zur Anregung eines amtswegigen Verordnungsprüfungsverfahrens im Verfahren über die Beschwerde gegen den Bescheid der Bauoberbehörde offensteht, war ihr Verordnungsprüfungsantrag zurückzuweisen.

2. Diese Entscheidung wurde gemäß §19 Abs3 Z2 lite VerfGG ohne weiteres Verfahren getroffen.

III. Über die auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde wird gesondert entschieden werden.

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Flächenwidmungsplan

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1984:V58.1983

Dokumentnummer

JFT_10159772_83V00058_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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