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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 1997 §7;Rechtssatz
Der UBAS hat sich zur Stützung der Feststellungen über die Folgenlosigkeit einer bloß zum Zwecke der Asylerlangung vorgenommenen Konversion lediglich ganz allgemein auf näher angeführte Länderberichte gestützt, ohne die konkreten Stellen in den umfangreichen Konvoluten näher zu bezeichnen oder deren Inhalt wiederzugeben. Die in diesem Zusammenhang aufgestellte Behauptung, das "angeführte Länderdokumentationsmaterial" weise in Bezug auf die "gegenständlich entscheidende Frage der Konvertierung" keine Widersprüche auf, ist an Hand der vorliegenden Bescheidbegründung nicht überprüfbar. Überdies erfolgte auch der diesbezügliche Vorhalt gegenüber dem Asylwerber in der mündlichen Berufungsverhandlung nur ganz allgemein unter Hinweis auf das "Länderdokumentationsmaterial" und ohne Protokollierung einer diesbezüglichen Erklärung des Asylwerbers (Hinweis E 30. September 2004, 2001/20/0531; E 30. Juni 2005, 2003/20/0544).
Schlagworte
Begründung Begründungsmangel Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004200288.X01Im RIS seit
04.08.2006