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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §67a Abs1 Z2;Rechtssatz
§ 30 Abs. 1 Z 2 SPG ordnet explizit an, dass der Betroffene bei der Ausübung von Befugnissen im Rahmen der Sicherheitsverwaltung auf sein Verlangen von den Dienstnummern der einschreitenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Kenntnis zu setzen ist. Damit wird also insoweit bezüglich der Ausübung von Befugnissen (im Rahmen der Sicherheitsverwaltung) eine besondere Anordnung getroffen; wird dieser Anordnung nicht entsprochen, so wird die Befugnisausübung selbst - weil nicht in der gebotenen Art vorgenommenen - rechtswidrig. Mithin handelt es sich aber im Ergebnis beim Thema "Dienstnummer", wenn das behauptete Verlangen nach ihrer Bekanntgabe wie hier im Zusammenhang mit einer "Maßnahme" steht, gleichfalls (wie z.B. bei der auch im gegenständlichen Verfahren angesprochenen Verständigung einer Vertrauensperson) um eine bloße Modalität der zu Grunde liegenden "Maßnahme", hier der Festnahme, weshalb der unabhängige Verwaltungssenat diesen Punkt im Rahmen der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Festnahme (so sich diese nicht schon aus anderen Gründen als rechtswidrig erweist) zu beurteilen gehabt hätte, nicht aber zum (partiellen) Gegenstand eines gesonderten Abspruchs hätte machen dürfen. Hinsichtlich der erkennungsdienstlichen Behandlung ist klarzustellen, dass es sich dabei anders als bei dem Aspekt der Dienstnummer um einen eigenständigen Verwaltungsakt handelt. Sie bildet nämlich weder eine formelle Voraussetzung für Festnahme oder Anhaltung, noch dient sie deren Durchsetzung oder ist sonst in irgendeiner Form unmittelbar oder mittelbar an sie gekoppelt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005010032.X03Im RIS seit
10.08.2006Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008