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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §66 Abs2;Rechtssatz
Stattgebung - Betriebsanlagengenehmigung - Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde den Berufungen der Mitbeteiligten gemäß § 66 Abs. 2 AVG Folge, behob den erstinstanzlichen Genehmigungsbescheid und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die erstinstanzliche Behörde zurück. Im Aufschiebungsantrag wird vorgebracht, der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung stünden keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegen. Auf Grund der vorliegenden Amtsgutachten werde die Genehmigung für die Betriebsanlage jedenfalls erteilt werden. Durch die nunmehrige ersatzlose Behebung würde sich dies so lange Zeit hinauszögern, dass die Beschwerdeführerin um Subventionen in der Höhe von 1 bis 1,3 Mio. Euro umfallen und die aufgelaufenen Projektkosten in Höhe von ca. EUR 150.000,-- nutzlos würden. Diese Einbuße wäre für das Unternehmen der Beschwerdeführerin ruinös. Auch fiele für die Landwirtschaft in dieser Region eine gesicherte Einnahmequelle hinsichtlich eines Teiles ihrer Produktion weg. Das Ökostromgesetz sehe für Anlagen, die bis Ende 2004 genehmigt worden seien und bis Ende 2007 in Betrieb gingen, vor, dass diese in den Genuss der "alten" Einspeiseregelung kämen. Seit 1. Jänner 2005 gebe es keine gültige Einspeiseregelung. Nach dem Antragsvorbringen ist ein unverhältnismäßiger Nachteil der Beschwerdeführerin anzunehmen.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Gewerberecht Unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:AW2006040020.A02Im RIS seit
29.08.2006