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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §24 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1829/79 B 25. Juli 1979 RS 1Stammrechtssatz
Ein Auftrag an den Beschwerdeführer, den Wiedereinsetzungsantrag, der entgegen dem § 24 Abs 2 VwGG 1965 nicht mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes versehen ist, zu verbessern, erübrigt sich, weil der Antrag zweifelsfrei erkennen läßt, daß keinerlei Anhaltspunkte für die Stattgebung des Wiedereinsetzungsantrages gegeben sind (vgl. den Beschluß des VwGHs vom 19.11.1969, 1678/69) und somit auch nach Behebung dieses Formgebrechens die Bewilligung der Wiedereinsetzung ausgeschlossen wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006010250.X01Im RIS seit
18.10.2006Zuletzt aktualisiert am
18.04.2010