TE Vfgh Beschluss 1984/2/28 WI-5/83

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.02.1984
beobachten
merken

Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art141 Abs1 lita
NRWO 1971 §103
NRWO 1971 §105 Abs1
VfGG §67 Abs1
VfGG §68 Abs1

Leitsatz

VerfGG 1953; Zurückweisung einer unmittelbar beim VfGH zu erhebenden Wahlanfechtung als verspätet iS des §68 Abs1; Beginn der Anfechtungsfrist (Zeitpunkt der Beendigung des Wahlverfahrens)

Spruch

Die Wahlanfechtung wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1.1. Am 24. April 1983 fand die mit V der Bundesregierung vom 24. Feber 1983, BGBl. 106/1983, ausgeschriebene Wahl für den Nationalrat statt.

1.2. Zu dieser Wahl hatte die wahlwerbende Partei "Neues Österreich" den Kreiswahlbehörden der Wahlkreise 3 (NÖ), 4 (OÖ) und 9 (Wien)

Kreiswahlvorschläge vorgelegt, über die wie folgt entschieden wurde:

Wahlkreis 3:

"Die Kreiswahlbehörde für den Wahlkreis 3 - NÖ - hat in ihrer Sitzung vom 30. März 1983 beschlossen, den von der Partei Neues Österreich (PNÖ) am 25. März 1983, um 15.45 Uhr, bei der Kreiswahlbehörde NÖ eingebrachten Kreiswahlvorschlag gemäß §49 Abs3 NRWO 1971, BGBl. 391/1970 idF BGBl. 93/1979, zurückzuweisen, zumal dieser zufolge der Beibringung von bloß 85 Unterstützungserklärungen nicht die iS des §45 Abs2 leg. cit. im Wahlkreis NÖ erforderliche Anzahl von 500 Unterstützungserklärungen aufweist ..."

Wahlkreis 4:

"Es wird ... mitgeteilt, daß ... (der) Kreiswahlvorschlag für den Wahlkreis 4/OÖ, welcher am 25. März 1983, 15.40 Uhr, beim hiesigen Kreiswahlleiter eingebracht wurde, mangels der erforderlichen Anzahl der unterstützenden Unterschriften in der Sitzung der Kreiswahlbehörde am 28. März 1983 zurückgewiesen wurde.

Es wären 400 Unterstützungserklärungen notwendig gewesen. Tatsächlich waren nur 45 angeschlossen ..."

Wahlkreis 9:

"Die Kreiswahlbehörde für den Wahlkreis 9 - Wien hat in ihrer Sitzung vom 30. März 1983 den von der wahlwerbenden Partei 'Partei Neues Österreich' (PNÖ) am 25. März 1983 um 16.50 Uhr eingebrachten Kreiswahlvorschlag für die Nationalratswahl 1983 im Wahlkreis 9 - Wien gemäß §49 Abs3 iVm. §45 Abs2 NRWO 1971, BGBl. 391/1970 igF mit einstimmigem Beschluß zurückgewiesen."

Begründend wurde ausgeführt:

"Gemäß §49 Abs3 NRWO ist ua. ein Kreiswahlvorschlag dann zurückzuweisen, wenn er nicht die erforderliche Zahl von Unterstützungserklärungen aufweist. Da gemäß §45 Abs2 im Wahlkreis Wien einem nicht von wenigstens drei Mitgliedern des Nationalrates unterschriebenen Kreiswahlvorschlag 500 Unterstützungserklärungen anzuschließen sind, dem von der Partei Neues Österreich im übrigen ordnungsgemäß eingebrachten Antrag jedoch lediglich 135 Unterstützungserklärungen beigelegt wurden, mußte sohin der gegenständliche Kreiswahlvorschlag spruchgemäß zurückgewiesen werden."

1.3.1. Die wahlwerbende Partei Neues Österreich focht diese Nationalratswahl durch ihren zustellungsbevollmächtigten Vertreter Dr. L K - mit einem am 1. Juni 1983 zur Post beförderten Schriftsatz - beim VfGH unter Berufung auf die Bestimmung des Art141 Abs1 lita B-VG iVm. §67 VerfGG 1953 wegen Rechtswidrigkeit an und begehrte die Nichtigerklärung des Wahlverfahrens.

1.3.2. Die Anfechtungswerberin erblickt die behauptete Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens allein in einer Verfassungswidrigkeit der Vorschriften des §45 Abs2 Satz 1 sowie Abs3 Satz 2 NRWO 1971, auf die sich die zu Punkt 1.2. wiedergegebenen Verwaltungsakte der dort genannten Kreiswahlbehörden stützen.

Im einzelnen wird in der Anfechtungsschrift - sinngemäß zusammengefaßt - geltend gemacht, die Norm des §45 Abs2 Satz 1 NRWO 1971 widerspreche insofern Art26 B-VG, als sie Unterstützungserklärungen einer bestimmten Anzahl von Wahlberechtigten verlange (Wahlkreise NÖ und Wien: 500, Wahlkreis OÖ: 400). Ferner verstoße die Regelung des §45 Abs2 NRWO 1971 gegen Art7 Abs1 B-VG (Art2 StGG), weil sie - sachlich ungerechtfertigt - gestatte, daß die geforderten Unterstützungserklärungen der Wahlberechtigten durch die Unterschriften von wenigstens drei Mitgliedern des Nationalrates ersetzt werden. Schließlich fordere §45 Abs3 Satz 2 NRWO 1971 ein persönliches Erscheinen des Unterstützungswilligen vor der Gemeindebehörde auch dann, wenn die Unterschrift in der Erklärung bereits gerichtlich oder notariell beglaubigt worden sei.

2. Über die Wahlanfechtung wurde erwogen:

2.1.1. Gemäß Art141 Abs1 lita B-VG erkennt der VfGH ua. über Anfechtungen von Wahlen zu den allgemeinen Vertretungskörpern, so auch zum Nationalrat. Nach Art141 Abs1 Satz 2 B-VG kann eine solche Anfechtung auf die behauptete Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens gegründet werden.

2.1.2. Nach §68 Abs1 VerfGG 1953 muß die Wahlanfechtung binnen vier Wochen nach Beendigung des Wahlverfahrens, wenn aber in dem betreffenden Wahlgesetz ein Instanzenzug vorgesehen ist, binnen vier Wochen nach Zustellung des in letzter Instanz ergangenen Bescheides eingebracht werden.

2.2.1. Nun sieht zwar §105 Abs1 NRWO 1971 administrative Einsprüche - iS eines Instanzenzuges nach §68 Abs1 VerfGG 1953 - vor, doch nur gegen ziffernmäßige Ermittlungen einer (Verbands-)Wahlbehörde.

Zur Geltendmachung aller anderen (das sind alle nicht ziffernmäßige Ermittlungen betreffenden) Rechtswidrigkeiten des. Wahlverfahrens steht - weil insoweit ein zunächst zu durchlaufender Instanzenzug iS des §68 Abs1 VerfGG 1953 nicht eingerichtet ist - die unmittelbare Anfechtung der Wahl beim VfGH binnen vier Wochen nach Beendigung des Wahlverfahrens (erster Teilsatz des §68 Abs1 VerfGG 1953) offen (Art141 Abs1 lita B-VG).

2.2.2.1. Im vorliegenden Fall strebt die Anfechtungswerberin in ihrer Anfechtungsschrift nicht die - nach dem Gesagten dem Einspruchsverfahren nach §105 NRWO 1971 vorbehaltene - Nachprüfung ziffernmäßiger Ermittlungen einer Wahlbehörde an (s. Punkt 1.3.2.); sie rügt vielmehr bloß die - in den Bereich sonstiger Rechtswidrigkeiten des Wahlverfahrens fallende - Zurückweisung ihrer Wahlvorschläge aufgrund verfassungswidrig erachteter Rechtsvorschriften, und zwar des §45 Abs2 Satz 1 sowie Abs3 Satz 2 NRWO 1971, wofür die sofortige Wahlanfechtung nach Art141 Abs1 lita B-VG eingeräumt ist.

Maßgebender Zeitpunkt für den Beginn des Laufes der vierwöchigen Frist zur Anfechtung ist in diesem Fall die Beendigung des Wahlverfahrens (s. VfSlg. 9085/1981), das ist bei der Wahl zum Nationalrat die der jeweiligen Verbandswahlbehörde obliegende Kundmachung (Verlautbarung) des Ergebnisses des zweiten Ermittlungsverfahrens durch Anschlag an der Amtstafel jenes Amtes, dem der Vorsitzende der betreffenden (Verbands-)Wahlbehörde angehört (§103 NRWO 1971).

2.2.2.2. Aus den vorgelegten Wahlakten ergibt sich dazu:

Die Verbandswahlbehörde des Wahlkreisverbandes I (für die Wahlkreise Bgld., NÖ und Wien) unter dem Vorsitz des Landeshauptmannes von Wien ließ das (Wahl-)Ergebnis iS des §103 NRWO 1971 am 2. Mai 1983 an der Amtstafel des Magistrats der Stadt Wien anschlagen.

Die Verbandswahlbehörde des Wahlkreisverbandes II (für die übrigen Bundesländer) unter dem Vorsitz des Landeshauptmannes von Stmk. machte das entsprechende Wahlergebnis am 3. Mai 1983 durch Anschlag an der Amtstafel des Amtes der Stmk. Landesregierung kund.

2.2.2.3. Die (Wahl-)Anfechtungsschrift wurde am Mittwoch, dem 1. Juni 1983 zur Post gegeben. An diesem Tag war aber die Anfechtungsfrist von vier Wochen (= 28 Tagen) angesichts des Zeitpunkts der Verlautbarung des Wahlergebnisses (Wahlkreisverband I: 2. Mai 1983, Wahlkreisverband II: 3. Mai 1983) bereits abgelaufen (letzter Tag der Anfechtungsfrist: 30. bzw. 31. Mai 1983).

2.2.3. Aus diesen Erwägungen war die Wahlanfechtung als verspätet zurückzuweisen. Das Vorbringen der Anfechtungswerberin in der Sache selbst mußte demgemäß - unerörtert - auf sich beruhen.

2.3. Dieser Beschluß konnte gemäß §19 Abs3 Z2 litb VerfGG 1953 idF der Nov. BGBl. 353/1981 ohne vorangegangene Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung ergehen.

Schlagworte

VfGH / Wahlanfechtung, Wahlen, Wahlanfechtung administrative

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1984:WI5.1983

Dokumentnummer

JFT_10159772_83WI0005_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten