Index
32/06 VerkehrsteuernNorm
GrEStG 1987 §3 Abs1 Z5;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 98/16/0232 E 1. September 1999 RS 1Stammrechtssatz
Nach stRsp des VwGH liegt das Wesen einer behördlichen Maßnahme (iSd § 3 Abs 1 Z 5 GrEStG 1987) darin, dass derjenige, den die Maßnahme betrifft, keine Möglichkeit hat, ihr auszuweichen. Eine behördliche Maßnahme ist so geartet, dass man sich ihr nicht entziehen kann. Eine freiwillig geschlossene Vereinbarung ist keine Maßnahme iSd § 3 Abs 1 Z 5 GrEStG 1987 (Hinweis Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern Band II, 3ter Teil, GrunderwerbsteuerG 1987, Rz 64 Abs 2 bis Abs 4 zu § 3 GrEStG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006160006.X01Im RIS seit
10.08.2006Zuletzt aktualisiert am
26.01.2009