RS Vwgh 2006/6/29 2004/01/0237

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Veröffentlicht am 29.06.2006
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8;
AVG §45 Abs2;

Rechtssatz

Die Beweiswürdigung der gemäß § 7 und § 8 AsylG 1997 entscheidenden Behörde stützt sich darauf, dass die Angaben des Asylwerbers "äußerst rudimentär" seien, der Vortrag der Fluchtgeschichte sei "blass, wenig detailreich, gänzlich oberflächlich und daher nicht glaubhaft". Diese schlagwortartige Beurteilung des Vorbringens ist mangels Bezugnahme auf konkrete Angaben des Asylwerbers nicht nachvollziehbar (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 24. August 2004, Zl. 2003/01/0010, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004010237.X01

Im RIS seit

10.08.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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