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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 1997 §7;Rechtssatz
Die Beweiswürdigung der gemäß § 7 und § 8 AsylG 1997 entscheidenden Behörde stützt sich darauf, dass die Angaben des Asylwerbers "äußerst rudimentär" seien, der Vortrag der Fluchtgeschichte sei "blass, wenig detailreich, gänzlich oberflächlich und daher nicht glaubhaft". Diese schlagwortartige Beurteilung des Vorbringens ist mangels Bezugnahme auf konkrete Angaben des Asylwerbers nicht nachvollziehbar (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 24. August 2004, Zl. 2003/01/0010, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004010237.X01Im RIS seit
10.08.2006