RS Vwgh 2006/6/29 2006/16/0074

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Veröffentlicht am 29.06.2006
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art132;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Unabdingbare Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Beschwerde gemäß Art. 132 B-VG ist es, dass jene Behörde, der Säumnis zur Last gelegt wird, verpflichtet war, über den betreffenden Antrag zu entscheiden. Da die im Beschwerdefall als belangte Behörde in Anspruch genommene Behörde zur Entscheidung über die von der Beschwerdeführerin erhobene Vorstellung gar nicht zuständig ist, fehlte der Beschwerdeführerin ihr gegenüber die Beschwerdelegitimation.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006160074.X03

Im RIS seit

24.11.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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