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32/06 VerkehrsteuernNorm
ErbStG §2 Abs1 Z2;Rechtssatz
Die Erblasserin hat der Abgabepflichtigen mit dem "Übergabsvertrag und dem Übergabsvertrag auf den Todesfall" insgesamt die Hälfte einer Liegenschaft übergeben. Als Übergabepreis für diese Hälfte der Liegenschaft wurde neben der Pflege und Betreuung ein Betrag von S 40.750,-- vereinbart. Es liegt demnach ein entgeltliches Rechtsgeschäft über die Hälfte der Liegenschaft vor. Inhalt dieses Vertrages war nicht, dass für einen Viertelanteil ein entgeltliches Rechtsgeschäft gegeben war und der andere Viertelteil unentgeltlich als Schenkung übergehen sollte. Vielmehr wurde mit dem "Übergabsvertrag und Übergabsvertrag auf den Todesfall" ein einheitliches Verpflichtungsgeschäft über die Hälfte der Liegenschaft abgeschlossen und die tatsächliche Übergabe, nämlich die Erfüllung dieser eingegangenen Verpflichtung sollte bezüglich des einen Viertelanteiles sofort und bezüglich des anderen Viertelanteiles erst mit dem Todesfall der Übergeberin erfolgen. Der Erwerbsvorgang wird gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG bereits durch das Verpflichtungsgeschäft und nicht erst durch das Erfüllungsgeschäft verwirklicht (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 18. April 1997, Zlen. 97/16/0047, 0048). Im Beschwerdefall lag keine "Schenkung" auf den Todesfall vor, sondern ein nur der Grunderwerbsteuer unterliegender Rechtsvorgang, bei dem die Erfüllung der eingegangenen Verpflichtung zu zwei unterschiedlichen Zeitpunkten erfolgen sollte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006160009.X01Im RIS seit
10.08.2006