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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BDG 1979 §112 Abs1;Rechtssatz
Nichtstattgebung - Suspendierung - Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführer gemäß § 112 Abs. 1 BDG 1979 vom Dienst suspendiert und für die Dauer der Suspendierung die Kürzung seines Monatsbezuges auf zwei Drittel verfügt. Der Beschwerdeführer bringt zu seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vor, dass ihn die Aufrechterhaltung der Suspendierung angesichts der Bezugskürzung (auf zwei Drittel) überhart treffe. Mit einem späteren Bescheid der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführer hinsichtlich einzelner gegen ihn erhobener disziplinarrechtlicher Vorwürfe freigesprochen und hinsichtlich eines gegen ihn bereits rechtskräftig ergangenen Schuldspruchs über ihn die Disziplinarstrafe der Geldstrafe im Ausmaß von drei Monatsbezügen verhängt. Angesichts der dadurch bewirkten Beendigung des gegen den Beschwerdeführer geführten Disziplinarverfahrens hat gemäß § 112 Abs. 5 erster Satz BDG 1979 die mit dem angefochtenen Bescheid verfügte Suspendierung und damit auch die mit dieser eingetretene Bezugskürzung geendet. Der vom Beschwerdeführer in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung geltend gemachte Grund ist weggefallen, weshalb dem Antrag nicht stattzugeben war.
Schlagworte
Begriff der aufschiebenden Wirkung Besondere Rechtsgebiete Beamten-Dienstrecht Entscheidung über den Anspruch Unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:AW2005090039.A01Im RIS seit
18.09.2006