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L80007 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan TirolNorm
GrEStG 1987 §3 Abs1 Z5;Rechtssatz
Wenn die Gemeinden als Träger von Privatrechten die Verwirklichung der in § 33 Abs. 1 TROG angeführten Ziele und Festlegungen anzustreben haben und mit Grundeigentümern gemäß § 33 Abs. 2 TROG Verträge abschließen können, dann handelt es sich dabei nicht um "behördliche" Maßnahmen im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 5 GrEStG. Es reicht für die Ausnahme von der Besteuerung nach dieser Bestimmung nicht aus, dass die Maßnahme von einer Behörde (im organisatorischen Sinn) gesetzt wurde, sondern sind "behördliche" Maßnahmen im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 5 GrEStG nur solche, die in Ausübung behördlicher Befehlsgewalt gesetzt wurden (zum Behördenbegriff vgl. Walter/Mayer, Grundriss des österreichischen Bundesverfassungsrechts8, Rz 549).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006160006.X02Im RIS seit
10.08.2006Zuletzt aktualisiert am
26.01.2009