RS Vwgh 2006/6/29 2006/16/0006

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.06.2006
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Index

L80007 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Tirol
32/06 Verkehrsteuern

Norm

GrEStG 1987 §3 Abs1 Z5;
ROG Tir 2001 §33 Abs1;
ROG Tir 2001 §33 Abs2;

Rechtssatz

Wenn die Gemeinden als Träger von Privatrechten die Verwirklichung der in § 33 Abs. 1 TROG angeführten Ziele und Festlegungen anzustreben haben und mit Grundeigentümern gemäß § 33 Abs. 2 TROG Verträge abschließen können, dann handelt es sich dabei nicht um "behördliche" Maßnahmen im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 5 GrEStG. Es reicht für die Ausnahme von der Besteuerung nach dieser Bestimmung nicht aus, dass die Maßnahme von einer Behörde (im organisatorischen Sinn) gesetzt wurde, sondern sind "behördliche" Maßnahmen im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 5 GrEStG nur solche, die in Ausübung behördlicher Befehlsgewalt gesetzt wurden (zum Behördenbegriff vgl. Walter/Mayer, Grundriss des österreichischen Bundesverfassungsrechts8, Rz 549).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006160006.X02

Im RIS seit

10.08.2006

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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