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32/08 Sonstiges SteuerrechtNorm
UmgrStG 1991 §14 Abs2;Rechtssatz
§ 16 Abs. 5 Z 1 UmgrStG eröffnet die Möglichkeit, dass Einlagen im Rückwirkungszeitraum das Einbringungsvermögen erhöhen oder Entnahmen das Einbringungsvermögen vermindern. Der Ansatz einer "Aktivpost für Einlagen" in der Einbringungsbilanz führt dazu, dass sich das Einbringungskapital bereits zum Einbringungsstichtag um den Wert der Einlage erhöht, obwohl die Einlage tatsächlich erst später geleistet wurde (vgl. Hügel/Mühlehner/Hirschler, Umgründungssteuergesetz, Rz 122ff zu § 16). Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass § 16 UmGrStG die steuerliche Bewertung von Betriebsvermögen regelt. Diese Bewertung ist für die Ermittlung der Einkünfte des Einbringenden und der übernehmenden Körperschaft von Bedeutung (vgl. §§ 14 Abs. 2 und 18 Abs. 2 UmgrStG). Eine Gesellschaftsteuerbefreiung für Einlagen, die der Einbringende im Rückwirkungszeitraum auf seine eingebrachten Mitunternehmeranteile getätigt hat, kann daraus nicht abgeleitet werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2003160497.X04Im RIS seit
10.08.2006Zuletzt aktualisiert am
17.05.2013