RS Vwgh 2006/6/29 2006/10/0051

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Veröffentlicht am 29.06.2006
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
72/13 Studienförderung

Norm

StudFG 1992 §13 Abs1;
StudFG 1992 §15;
StudFG 1992 §51 Abs2 Z3;
StudFG 1992 §6 Z2;
VwRallg;

Rechtssatz

Unter einem "Studium" im Sinn des § 6 Z. 2 StudFG, dessen Absolvierung die (weitere) Gewährung von Studienbeihilfe ausschließt, ist entsprechend dem Verweis auf § 13 Abs. 1 StudFG eine in Studienvorschriften festgelegte Ausbildung - die Regelungen betreffend das studium irregulare bzw. das individuelle Diplomstudium kommen im vorliegenden Fall nicht in Betracht - an im Einzelnen genannten Einrichtungen zu verstehen. Ob die von der Beschwerdeführerin absolvierte Ausbildung das Tatbestandsmerkmal "Studium" im Sinne des § 6 Z. 2 StudFG erfüllt, bemisst sich daher (ausschließlich) nach den einschlägigen Studienvorschriften. Ist nach diesen bereits ein Studium absolviert worden, ist Studienbeihilfe nicht zu gewähren (bzw. nach Absolvierung dieses Studiums gewährte Studienbeihilfe zurückzuzahlen), es sei denn, es wäre ein Ausnahmetatbestand im Sinne des § 15 StudFG erfüllt.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006100051.X01

Im RIS seit

02.08.2006

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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