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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
StudFG 1992 §13 Abs1;Rechtssatz
Unter einem "Studium" im Sinn des § 6 Z. 2 StudFG, dessen Absolvierung die (weitere) Gewährung von Studienbeihilfe ausschließt, ist entsprechend dem Verweis auf § 13 Abs. 1 StudFG eine in Studienvorschriften festgelegte Ausbildung - die Regelungen betreffend das studium irregulare bzw. das individuelle Diplomstudium kommen im vorliegenden Fall nicht in Betracht - an im Einzelnen genannten Einrichtungen zu verstehen. Ob die von der Beschwerdeführerin absolvierte Ausbildung das Tatbestandsmerkmal "Studium" im Sinne des § 6 Z. 2 StudFG erfüllt, bemisst sich daher (ausschließlich) nach den einschlägigen Studienvorschriften. Ist nach diesen bereits ein Studium absolviert worden, ist Studienbeihilfe nicht zu gewähren (bzw. nach Absolvierung dieses Studiums gewährte Studienbeihilfe zurückzuzahlen), es sei denn, es wäre ein Ausnahmetatbestand im Sinne des § 15 StudFG erfüllt.
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006100051.X01Im RIS seit
02.08.2006Zuletzt aktualisiert am
06.02.2018