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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 1997 §7;Rechtssatz
Das Bundesasylamt wies den Asylantrag gemäß § 7 AsylG 1997 ab und sprach aus, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Serbien und Montenegro, Provinz Kosovo, gemäß § 8 AsylG zulässig sei. Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wies der unabhängige Bundesasylsenat mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gemäß §§ 7, 8 AsylG 1997 ab. Der Beschwerdeführer ist nach Einbringung der gegenständlichen Beschwerde unter Gewährung von Rückkehrhilfe freiwillig aus dem Bundesgebiet ausgereist. Ungeachtet dessen hat sein Vertreter weiterhin ein rechtliches Interesse an einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die Beschwerde zum Ausdruck gebracht - insbesondere durch den Hinweis, es sei für den Beschwerdeführer "für den Fall einer weiteren Bedrohung im Herkunftsland" von rechtlicher Bedeutung, ob eine erneute Einreise nach Österreich zulässig sei -, weshalb das Verfahren über die somit nicht als gegenstandslos geworden anzusehende Beschwerde nicht in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG eingestellt werden konnte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006010001.X01Im RIS seit
10.08.2006