RS Vwgh 2006/6/29 2006/10/0094

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Veröffentlicht am 29.06.2006
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Index

L24002 Gemeindebedienstete Kärnten
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
B-VG Art130 Abs1 lita;
B-VG Art21 Abs1;
VBO Klagenfurt 1985 §1 Abs5 Z2;
VBO Klagenfurt 1985 §60 Z3;
VBO Klagenfurt 1985 §71;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Eine Erledigung, die unzweifelhaft auf der Grundlage der Vertragsbedienstetenordnung 1985, welche mangels einer eigenen Zuständigkeit der Städte mit eigenem Statut zur Setzung von Gemeindebedienstetenrecht und mangels landesgesetzlicher Sonderregelungen nur als Vertragsschablone gilt, erging, wird kraft einzelvertraglicher Vereinbarung Vertragsinhalt (vgl. das Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 4. Mai 1994, Zl. 9 Ob A 63/94). (Hier: Vor diesem rechtlichen Hintergrund spricht nichts für die Annahme, die sich selbst so bezeichnende "Disziplinaroberkommission beim Magistrat Klagenfurt für unkündbar gestellte Vertragsbedienstete" habe, obwohl sie sich auf die Vertragsbedienstetenordnung 1985 berief, eine Entscheidung im Rahmen der Hoheitsverwaltung getroffen. Die angefochtene Erledigung ist demnach nicht als Bescheid zu qualifizieren.)

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete Dienstrecht Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete Dienstrecht Verwaltungsrecht allgemein Rechtsquellen VwRallg1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006100094.X02

Im RIS seit

29.08.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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