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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art7 Abs1;Rechtssatz
Die bereits auf § 2 lit. d Studienbeihilfengesetz, BGBl. Nr. 249/1963, zurückgehende Regelung des § 6 Z. 2 StudFG erachtet es als ausreichend, durch Studienbeihilfen Studierenden eine Berufsausbildung zu ermöglichen, die durch EIN Studium vermittelt wird. Personen, die "bereits ein Hochschulstudium absolviert haben ... besitzen bereits eine hoch qualifizierte Berufsausbildung; es liegt kein genügender Grund vor, ein zweites Studium aus öffentlichen Mitteln zu fördern" (RV, 207 BlgNR, 10. GP, S. 6). Dieser Standpunkt begegnet unter Bedachtnahme auf den rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers keinen gleichheitsrechtlichen Bedenken. (Hier: Die Studierende hat das Studium der Humanmedizin nach den einschlägigen Studienvorschriften absolviert. Betreffend das weitere Studium der Zahnmedizin hat sie im Grunde des § 6 Z. 2 StudFG und mangels Erfüllung eines Ausnahmetatbestandes im Sinne des § 15 StudFG daher keinen Anspruch auf Studienbeihilfe. Die Studierende erfährt durch die Regelungen des StudFG auch keine Ungleichbehandlung. Das StudFG fördert bzw. förderte die Studierende bei Erlangung einer Berufsausbildung nämlich in gleicher Weise wie die Studierenden anderer Studienrichtungen. Die über die Absolvierung eines Studiums hinausgehenden Ausbildungsschritte zur Erreichung eines bestimmten Berufszieles werden auch bei den Studierenden anderer Studienrichtungen nicht gefördert.)
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006100051.X03Im RIS seit
02.08.2006Zuletzt aktualisiert am
06.02.2018