RS Vwgh 2006/6/29 2006/10/0051

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Veröffentlicht am 29.06.2006
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
72/01 Hochschulorganisation
72/02 Studienrecht allgemein
72/13 Studienförderung
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

ÄrzteG 1998 §4 Abs3 Z2;
StudFG 1992 §13 Abs1;
StudFG 1992 §15;
StudFG 1992 §6 Z2;
UniStG 1997 Anl1 Pkt4;
UniversitätsG 2002 §54 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Studierende hat das Studium der Humanmedizin nach den einschlägigen Studienvorschriften absolviert. Betreffend das weitere Studium der Zahnmedizin (vgl. dazu § 54 Abs. 2 Universitätsgesetz 2002 iVm Punkt 4 der Anlage 1 zum UniStG) hat sie im Grunde des § 6 Z. 2 StudFG und mangels Erfüllung eines Ausnahmetatbestandes im Sinne des § 15 StudFG daher keinen Anspruch auf Studienbeihilfe und zwar unabhängig davon, ob sie dieses Studium gleichzeitig mit dem Studium der Humanmedizin oder an dieses anschließend begonnen und fortgeführt hat. Dass eine bestimmte Berufsausübung, nämlich jene des Facharztes für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie, sowohl das erworbene Doktorat der gesamten Heilkunde als auch das Doktorat der Zahnheilkunde, somit den Abschluss zweier Studien erfordert (vgl. § 4 Abs. 3 Z. 2 des Ärztegesetzes), ändert daran nichts. Diese Regelung nimmt nämlich dem Studium der Humanmedizin nicht den (durch Studienvorschriften vermittelten) Charakter als "Studium" im Sinne des § 6 Z. 2 StudFG.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006100051.X02

Im RIS seit

02.08.2006

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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