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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ÄrzteG 1998 §4 Abs3 Z2;Rechtssatz
Die Studierende hat das Studium der Humanmedizin nach den einschlägigen Studienvorschriften absolviert. Betreffend das weitere Studium der Zahnmedizin (vgl. dazu § 54 Abs. 2 Universitätsgesetz 2002 iVm Punkt 4 der Anlage 1 zum UniStG) hat sie im Grunde des § 6 Z. 2 StudFG und mangels Erfüllung eines Ausnahmetatbestandes im Sinne des § 15 StudFG daher keinen Anspruch auf Studienbeihilfe und zwar unabhängig davon, ob sie dieses Studium gleichzeitig mit dem Studium der Humanmedizin oder an dieses anschließend begonnen und fortgeführt hat. Dass eine bestimmte Berufsausübung, nämlich jene des Facharztes für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie, sowohl das erworbene Doktorat der gesamten Heilkunde als auch das Doktorat der Zahnheilkunde, somit den Abschluss zweier Studien erfordert (vgl. § 4 Abs. 3 Z. 2 des Ärztegesetzes), ändert daran nichts. Diese Regelung nimmt nämlich dem Studium der Humanmedizin nicht den (durch Studienvorschriften vermittelten) Charakter als "Studium" im Sinne des § 6 Z. 2 StudFG.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006100051.X02Im RIS seit
02.08.2006Zuletzt aktualisiert am
06.02.2018