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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1438;Rechtssatz
Eine Kompensation im Sinne des § 1438 ff ABGB setzt u.a. voraus, dass Forderung und Gegenforderung einander aufrechenbar gegenüberstehen. Eine solche ist aber jedenfalls dann zu verneinen, wenn für Forderung und Gegenforderung verschiedene Rechtswegzulässigkeiten vorgesehen sind (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 15. Dezember 2003, Zl. 2003/17/0309, und vom 23. März 1998, Zl. 87/07/0030). Im Beschwerdefall begehrte die Abgabepflichtige die Aufrechnung der fällig gewordenen im Verwaltungsverfahren zu erhebenden Gerichtsgebühren mit einer im gerichtlichen Verfahren mit Klage geltend gemachten Forderung. Es sind im Beschwerdefall für die Forderung und Gegenforderung verschiedene Rechtswegzulässigkeiten vorgesehen, sodass schon aus diesem Grund die erklärte Kompensation nicht zur Entrichtung der Gerichtsgebühren führen konnte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006160020.X02Im RIS seit
24.11.2006