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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art141 Abs1 litaLeitsatz
B-VG Art141; Nö. Landtagswahl 1983; keine Legitimation des im eigenen Namen einschreitenden AnfechtungswerbersSpruch
Die Anfechtung der Nö. Landtagswahl vom 16. Oktober 1983 wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
1. Am 16. Oktober 1983 fand die Nö. Landtagswahl statt. Gegen das am 17. Oktober 1983 kundgemachte Wahlergebnis richtet sich die vom Einschreiter auf Art141 B-VG gestützte Wahlanfechtung. Der Anfechtungswerber macht geltend, mit Bescheid der Gemeindewahlbehörde St. Pölten vom 20. September 1983 widerrechtlich aus dem Wählerverzeichnis gestrichen worden zu sein; die von ihm dagegen erhobene Berufung sei mit Bescheid der Bezirkswahlbehörde vom 27. September 1983 zu Inrecht abgewiesen worden. Da hiemit die Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens erwiesen sei und diese auf das Wahlergebnis Einfluß gehabt habe, stelle er gemäß §70 Abs1 VerfGG den Antrag, die Nö. Landtagswahl vom 16. Oktober 1983 für nichtig zu erklären, da bei dieser die Bestimmungen des Art141 B-VG verletzt worden seien.
2. Gemäß §67 Abs2 VerfGG 1953 sind - abgesehen von dem hier nicht geltend gemachten Grund der Aberkennung der Wählbarkeit eines Wahlwerbers im Wahlverfahren - zur Anfechtung von Wahlen zu den allgemeinen Vertretungskörpern nur Wählergruppen berufen, die bei der durch die Wahlordnung vorgeschriebenen Wahlbehörde rechtzeitig Wahlvorschläge für die Wahl vorgelegt haben. Die Anfechtung hat durch den zustellungsbevollmächtigten Vertreter der Wählergruppe zu erfolgen.
3. Der Einschreiter ficht die Wahl im eigenen Namen an. Daß der Anfechtungwerber Zustellungsbevollmächtigter einer Wählergruppe sei und in dieser Eigenschaft einschreite, behauptet er gar nicht.
Damit fehlt dem Einschreiter die Legitimation zu der von ihm erhobenen Wahlanfechtung, die daher schon aus diesem Grund zurückzuweisen ist (vgl. VfSlg. 8864/1980).
Schlagworte
VfGH / Wahlanfechtung, Wahlen, VfGH / LegitimationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1984:WI6.1983Dokumentnummer
JFT_10159771_83WI0006_00