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L10018 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt VorarlbergNorm
GdG Vlbg 1985 §81;Rechtssatz
Es ist unzulässig, entgegen dem erklärten Willen der Partei der von ihr vorgenommenen Bezeichnung des angefochtenen Verwaltungsaktes und der belangten Behörde ihrem Begehren eine Deutung zu geben, die aus dessen Wortlaut nicht unmittelbar erschlossen werden kann (vgl. den hg. Beschluss vom 20. Jänner 1989, Zl. 88/17/0183, und die dort zitierte Rechtsprechung, sowie den hg. Beschluss vom 20. Februar 1992, Zl. 92/08/0005). Diese Beurteilung gilt angesichts desselben dahinter stehenden Regelungszweckes sowohl für die Bezeichnung der belangten Behörde in Bescheidbeschwerden gemäß § 28 Abs. 1 Z. 2 VwGG als auch für die Bezeichnung der belangten Behörde in Säumnisbeschwerden gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz leg. cit. (hg. Beschlüsse vom 22. Februar 1991, Zl. 90/17/0181, und vom 25. August 2005, Zl. 2005/16/0211). Im Beschwerdefall hat die Beschwerdeführerin ausdrücklich dem "Land Vorarlberg als Aufsichtsbehörde gem § 81 GemG vertreten durch den Landeshauptmann gem VO 49/2004" eine Säumnis bei der Entscheidung über die von ihr erhobene Vorstellung zum Vorwurf gemacht. Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin mit der so bezeichneten belangten Behörde in Wahrheit die gemäß § 92 Vorarlberger GemG zuständige Vorarlberger Landesregierung gemeint hat, sind weder der Beschwerde noch der dieser angeschlossenen Beilagen zu entnehmen. Auch die Vorstellung enthält nämlich keine ausdrückliche Bezeichnung der Vorstellungsbehörde. Bei antragsbedürftigen Verwaltungsakten ist es unzulässig, entgegen dem erklärten Willen der Partei ihrem Begehren eine Deutung zu geben, die aus dem Wortlaut des Begehrens nicht unmittelbar erschlossen werden kann. Eine Umdeutung der in der Beschwerde ausdrücklich bezeichneten belangten Behörde in die Vorarlberger Landesregierung kommt daher nicht in Betracht (vgl. die hg. Beschlüsse vom 30. September 1993, Zl. 92/17/0223, und vom 25. August 2005, Zl. 2005/16/0211).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006160074.X02Im RIS seit
24.11.2006