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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §66 Abs2;Rechtssatz
Stattgebung - Betriebsanlagengenehmigung - Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde den Berufungen der Mitbeteiligten gemäß § 66 Abs. 2 AVG Folge, behob den erstinstanzlichen Genehmigungsbescheid und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die erstinstanzliche Behörde zurück. Der angefochtene Bescheid ist einem Vollzug im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG zugänglich: Mit Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides hatte die Beschwerdeführerin nach § 78 Abs. 1 GewO 1994 das Recht, die Anlage entsprechend dem noch nicht rechtskräftigen Genehmigungsbescheid zu errichten und zu betreiben. Dieses Recht hat mit der Erlassung des angefochtenen Bescheides geendet. Mit diesem Bescheid sind daher Wirkungen verbunden, die durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sistiert werden können. Die Vollzugstauglichkeit im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG ist daher zu bejahen. Auch durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird die Beschwerdeführerin nicht besser gestellt als im Falle des Obsiegens im Beschwerdeverfahren, befindet sich doch nach Aufhebung des Berufungsbescheides die Rechtssache wieder im Stadium des Berufungsverfahrens, in dem sich die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Errichtung und des Betriebes wiederum auf § 78 Abs. 1 GewO 1994 berufen kann.
Schlagworte
Begriff der aufschiebenden Wirkung Besondere Rechtsgebiete Gewerberecht Entscheidung über den Anspruch VollzugEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:AW2006040020.A01Im RIS seit
29.08.2006